
Schaffung von Synergieeffekten
Seit dem 01.09.2009 hat die Rechtsanwaltskanzlei Christoph Lang nebst Rechtsanwältin RAin Daniela Englert fusioniert mit den Kanzleien Christian Kleindienst, Jessica und Andreas Fuchs sowie Anja Merkel. Es ist hiermit im familienrechtlichen Bereich eine Konzentration entstanden, welche die nunmehr so firmierende Kanzlei Lang, Kleindienst, Fuchs mit Sicherheit zu einer der führenden familienrechtlichen Kanzleien in München, ja sogar im Bundesgebiet erwachsen lässt. Mit sechs Familienrechtlern haben wir gebündeltes Know-how und Spezialwissen in sämtlichen Teilbereichen des Familienrechts, sei es Unterhaltsrecht, sei es Güterrecht, sei es Versorgungsausgleichsrecht, sei es Sorgerecht und Kindschaftsrecht, sei es das internationale Recht, seien es die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung mit enger Anbindung an ein Notariat.
Der rechtsuchende Verbraucher wird sich somit darauf verlassen können, in dieser namhaften Familienrechtskanzlei den maximalen Service, das maximale Know-how und die maximale Umsetzung rechtlicher Belange vorzufinden. Auch hoch komplizierte Angelegenheiten, etwa verstecktes Vermögen, sehr hohe Einkünfte, internationaler Bezug und sonstige Verflechtungen werden hier souverän und effizient einem Lösungsansatz zugeführt. Hinzu kommt eine maximale interne Aus-, Fort- und Weiterbildung, welche die Erfordernisse der Rechtsanwaltskammer bei Weitem überschreitet. Regelmäßige interne Seminare und Vorträge von Kollegen für Kollegen ergänzen die Gewährleistung höchster Qualität und aktuellster Kenntnisse.
Endlich ist es soweit – der jahrelange Kampf der Anwälte hat sich also gelohnt:
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass auch nicht eheliche Väter am Sorgerecht zu beteiligen sind. Und das Schöne dabei ist: Dieses Recht gilt ab sofort! Man kann also ab sofort bei Gericht einen Antrag stellen, dass der nicht eheliche Vater am Sorgerecht des Kindes beteiligt wird.
Hintergrund und Grundlage dieser Entscheidung ist, dass der nicht eheliche Vater sorgerechtlich genauso gleich behandelt werden muss im Vergleich zum ehelichen Vater, wie etwa die nicht eheliche Mutter unterhaltsrechtlich der ehelichen Mutter gleichzustellen ist. Das Verfassungsgericht hat jetzt also endlich erkannt, dass die Väter denselben Anspruch auf Gleichbehandlung haben, wie die Mütter.
War es 1982, als das Verfassungsgericht die zwingende alleinige Sorge bei geschiedenen Eltern aufgehoben hat, noch so, dass die Umsetzung dieses Verfassungsgerichtsurteils ins Gesetz über ein Jahrzehnt gedauert hat, sind wir jetzt hier etwas weiter: Der neuverbriefte Anspruch kann sofort eingeklagt werden.
Es kann den Vätern nur empfohlen werden, sich hier aktiv zu betätigen: Eine nicht eheliche Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat, kann mit dem alleinigen Sorgerecht zum Beispiel ohne Weiteres umziehen, auch weiter entfernt umziehen. Bei gemeinsamen Sorgerecht ist dies nicht mehr möglich, da der Vater dann eine rechtlich gestärkte Position inne hat, das Kind in seiner Nähe zu behalten. Im Übrigen ist natürlich auch bei nicht drohender Umzugsgefahr es weitaus besser, in wesentliche Entscheidungen eingebunden zu werden. Hierunter sind insbesondere Entscheidungen betreffend die Schule zu sehen als auch Entscheidungen, betreffend die ärztliche Behandlung und Gesundheitsfürsorge. Auch an der Vermögensfürsorge für das Kind, etwa nach Eintritt eines Erbfalls oder dergleichen, kann sich der sorgeberechtigte Vater weitaus mehr beteiligen, wie der nicht sorgeberechtigte Vater.
Das Verfassungsgericht hat also hier den bisher von der elterlichen Sorge ausgeschlossenen Vätern einen klaren Hinweis erteilt, sich am Sorgerecht zu beteiligen. Dieser Einladung würde ich umgehend folgen!
Termine erhalten Sie selbstverständlich jeder Zeit und kurzfristig.
Neues Unterhaltsrecht 2008
Endlich ist es soweit: Das neue Unterhaltsrecht kommt zum 01.01.2008. Nach langem hin und her hat es der Gesetzgeber geschafft, ein Unterhaltsrecht zu generieren, welches der aktuellen familiären Realität weitaus mehr gerecht wird, als bisher.
Was hat sich geändert? Zusammenfassen lässt sich das neue Unterhaltsrecht jedenfalls damit, dass zumindest einige Väter aufatmen können.
Das früher maßgebliche „eheliche Gepräge“ wird ersetzt durch den „Ausgleich ehebedingter Nachteile“. Gemeint ist: Wurde nach einer gewissen Ehedauer nach altem Unterhaltsrecht ein Aufstockungsunterhalt gesehen bis ins Rentenalter, gilt nunmehr keine lebenslange Bestandsgarantie mehr („einmal Chefarzt – immer Chefarzt“).
Zum anderen hat sich die Rangfolge der unterhaltsberechtigten Personen geändert. Nunmehr vorrangig berechtigt sind Kinder und diejenigen Mütter, welche kleine Kinder betreuen, unabhängig davon, ob ehelich oder nicht ehelich.
Schließlich hat sich die unterhaltsbegründende Betreuungszeit verkürzt: Früher bestand die Erwerbsobliegenheit für den betreuenden Elternteil ab dem achten bzw. ab dem fünfzehnten Lebensjahr (teilschichtig/vollschichtig); nunmehr muss bereits ab dem dritten Lebensjahr des Kindes mit einer Tätigkeit begonnen werden.
Das Beste zum Schluss: Nach den Übergangsvorschriften können Fälle nach dem alten Unterhaltsrecht neu entschieden werden unter Berücksichtigung des neuen Unterhaltsrechts. In diesem Sinne: Frohe Weihnachten!

Das Dilemma ist ein ebenso altes wie nachhaltiges: Wer bei der Scheidung die Kinder behält, kassiert; der andere muss zahlen. Es geht hierbei um ganz erhebliche Beträge, sowohl um den Kindesunterhalt, als auch um den Unterhalt für den betreuenden Elternteil. Dieser splittet sich dann auf in Trennungsunterhalt und Unterhalt nach der Scheidung. Außer dem Elementarunterhalt gibt es auch noch Altersvorsorgeunterhalt und Krankenunterhalt, letzteren selbstverständlich auch für die Kinder. Wenn man das alles zusammenzählt, bleibt im Normalfall für den zahlenden Herrn Papa nur noch der Selbstbehalt, das sind gegenwärtig knappe hinreichend belohnt, so dass die Neigungen, die selbe einzustellen, hoch sind. Der Rest ist dann ein Fall für die Sozialämter.
Andererseits ist es selbstverständlich, dass auch nach der Scheidung derjenige Elternteil, welcher die Kinder betreut (meist sind dies die Mütter) nicht Not leiden dürfen. Wenn schon während intakter Ehe die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse eher knapp waren (an einem teueren Standort wie München ist das ohne weiteres möglich), wird es natürlich nach der Trennung mit zwei Haushalten notleidend – die Juristen sprechen dann treffend vom Mangelfall.
Vor diesem Hintergrund ist die Trennungszeit und das Scheidungsverfahren gekennzeichnet durch einen Wettlauf der widerstreitenden Parteien um die Kinder mit dem eingangs erwähnten Ergebnis. Wer dies am allerwenigsten verträgt, sind natürlich die Kinder selbst. Spätestens an dieser Stelle sollte daher über Alternativen nachgedacht werden.
Die Gesprächsbereitschaft der Eltern vorausgesetzt zum einen, eine gewisse Arbeits- und Verdienstbereitschaft beider Elternteile vorausgesetzt zum zweiten und Anwälte auf beiden Seiten zum dritten, welchen nicht an vollmundigen Versprechungen gelegen ist, sondern an nachhaltiger und dauerhafter Schaffung des Rechtsfriedens, gibt es durchaus Möglichkeiten. Ausgangspunkt ist aus den eingangs erwähnten Gründen oftmals die Frage des Umgangs mit den Kindern. In gewöhnlichen streitigen Verfahren ist es so, dass der Elternteil, welcher nicht betreut (in der Regel ist das der Vater) die Kinder alle zwei Wochen am Wochenende hat. Wenn man dieses ohnehin sehr schmale Zeitfenster ausdehnt und dem Vater ein Mehr an Umgang gewährt, gibt es eigentlich nur Gewinner: Allen voran natürlich die Kinder, welche beide Elternteile trotz der Trennung nach wie vor nachhaltig erleben. Dann natürlich den Vater, welcher sieht, dass ihm die Kinder nicht weggenommen werden. Er wird daher eine höhere Bereitschaft zur Arbeitsleistung und Unterhaltszahlung haben. Schließlich auch die Mutter, welche mehr arbeiten kann, auch außerhalb der Kindesbetreuung: Zum einen bereitet sie ihren Wiedereinstieg in den Beruf auf diese Art und Weise vor für die Zeiten, zu welchem die Kinder flügge sind. Zum anderen ist eine Arbeit außerhalb der Kinderbetreuung möglicherweise eine willkommene Abwechslung. Schließlich und endlich wird nicht nur durch den Vater Geld verdient, sondern durch die Mutter auch, so dass unter dem Strich mehr im Portmonee ist. Die eingangs geschilderten Mangelfälle bleiben somit aus.
Christoph Lang
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
